Bis zum 7. Februar 1994 stand die Beschäftigung bei der italienischen Regierung nur Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit offen. Das Dekret Nr. 174 vom 7. Februar 1994 (veröffentlicht im Staatsanzeiger („Gazzetta Ufficiale“) vom 15. März 1994 unter Nr. 61) legt fest, dass Staatsangehörige von Ländern, die der Europäischen Union angehören, sich in bestimmten Fällen für die Besetzung italienischer Regierungsämter qualifizieren können ohne die italienische Staatsangehörigkeit besitzen zu müssen. Artikel 3 des Dekrets sieht vor, dass die oben genannten Bürger in jedem Fall die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:

  • Genießen Sie die vollen Bürgerrechte im Herkunftsland
  • Erfüllen Sie alle anderen Anforderungen für italienische Staatsbürger mit Ausnahme der Anforderungen an die italienische Staatsangehörigkeit
  • Ausreichende Kenntnisse der italienischen Sprache haben